Files
tax-advisor/references/berufsbild-de.md
2026-08-14 17:18:32 +02:00

6.3 KiB

Berufsbild (Deutschland) — Steuerberater/in

Quelle: BERUFENET, Bundesagentur für Arbeit — Beruf-ID 7567, KldB 2010: B 72304 · via öffentliche BERUFENET-API, abgerufen 2026-07-12. Automatisches Label-Matching (Score 1.00); Inhalte paraphrasiert/gekürzt, Volltext beim Original: https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/7567

Steckbrief

Berufstyp Weiterbildungsberuf Weiterbildungsart Weiterbildungsprüfung nach bundesweit einheitlicher Regelung Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen nicht erforderlich Weiterbildungsdauer Unterschiedlich, je nach Bildungsangebot, Unterrichtszeit (Vollzeit/Teilzeit) und Lernform Aufgaben und TätigkeitenSteuerberater und -beraterinnen unterstützen bei Steuererklärungen, überprüfen Steuersparmodelle und beurteilen Verträge. Sie bieten Unternehmen Hilfestellung bei Rechnungslegung nach nationalen sowie internationalen Vorgaben, Bilanzen und Zollangelegenheiten an. Zudem beraten sie bei Unternehmensgründungen, betrieblichen Umstrukturierungen sowie Umwandlungen und erteilen Auskunft über schenkungs- und erbrechtliche Angelegenheiten, Altersvorsorge, Investitionsentscheidungen und Unternehmensbewertungen. Sie überprüfen Steuerbescheide und vertreten Mandanten und Mandantinnen bei finanzgerichtlichen Verfahren oder Steuerstraf- und Bußgeldverfahren. Darüber hinaus nehmen sie Aufgaben als Treuhänder bzw. Treuhänderinnen oder Insolvenz- und Vermögensverwalter bzw. -verwalterinnen wahr. Arbeitsbereiche und -orteBeschäftigungsbetriebe:Steuerberater und -beraterinnen sind in Steuerberatungs-, Wir

Die Weiterbildung im Überblick

Steuerberater bzw. Steuerberaterin ist eine berufliche Gesamter Bereich der beruflichen Weiterbildung (Anpassungs- und Aufstiegsweiterbildungen); schließt auch die im Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung als "Fortbildung" bezeichneten Aufstiegsfortbildungen ein " name="Weiterbildung">Weiterbildung. Die Prüfung ist bundesweit einheitlich geregelt. Für die Zulassung zur Prüfung ist es nicht erforderlich, an einem Lehrgang teilzunehmen.

Abschluss-/Berufsbezeichnungen

Steuerberater/Steuerberaterin

Steuerbevollmächtigter/Steuerbevollmächtigte

Entwicklung der Weiterbildung

1961:Erlass des Steuerberatungsgesetzes mit den Berufsbildern Steuerberater/in und Steuerbevollmächtigte/r 1972:Änderung des Steuerberatungsgesetzes, Aufgabe des eigenständigen Berufsbildes Steuerbevollmächtigte/r (Übergangsfrist bis 1980) 1979:Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften: Regelung der Steuerberaterprüfung und des Verfahrens über die Bestellung als Steuerberater/in seit 2008:Steuerberater/innen können neben ihrer Selbstständigkeit bestimmte Tätigkeiten als angestellte Syndikus-Steuerberater/innen in Unternehmen ausüben 2020:Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der Handwerksordnung (HWO): u.a. Einführung der Weiterbildungsabschlüsse "Geprüfte/r Berufsspezialist/in", "Bachelor Professional" und "Master Professional", um die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zu betonen. Das Führen der Berufsbezeichnungen ist abhängig vom Erlass entsprechender neuer Fortbildungsregelungen. 2021:Anpassung der Verordnung von 1979: nunmehr Berufsausübungsgesellschaften statt Steuerberatungsgesellschaften

Weiterbildung im Ausland

Für eine Weiterbildung im Ausland gibt es z.B. folgende Möglichkeit: Schweiz Weiterbildungsangebote: wab - Die Weiterbildungsdatenbank der Schweiz (z.B. mit dem Suchbegriff "Steuerberater/in") Dokumentation beruflicher AuslandserfahrungenDer Europass bietet die Möglichkeit, im Ausland absolvierte Lernaufenthalte zu dokumentieren. Weitere Informationen zum Europass

Weiterbildungsdauer

Unterschiedlich, je nach Bildungsangebot, Unterrichtszeit (Vollzeit/Teilzeit) und Lernform

Verkürzungen/Verlängerungen

Verkürzte Prüfung für Wirtschaftsprüfer/innen und vereidigte Buchprüfer/innenWirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen und vereidigte Buchprüfer bzw. Buchprüferinnen können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Die schriftliche Prüfung besteht dann aus 2 statt 3 Aufsichtsarbeiten, die Prüfungsgebiete "Handelsrecht sowie Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union", "Betriebswirtschaft und Rechnungswesen" sowie "Volkswirtschaft" entfallen. Befreiung von der SteuerberaterprüfungVon der Steuerberaterprüfung sind zu befreien: Professoren/Professorinnen, die auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Länderfinanzbehörden verwalteten Steuern mind. 10 Jahre an einer deutschen Staatliche und staatlich anerkannte Bildungseinrichtung des tertiären Bereichs; dazu zählen forschungsorientierte Universitäten und gleichgestellte Hochschulen, z.B. Kirchliche und Philosophisch-Theologische Hochschulen; sie alle haben das Promotionsrecht; außerdem gibt es praxis- und anwendungsorientierte Fachhochschulen bzw. Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie Duale Hochschulen " name="Hochschule (HS)">Hochschule gelehrt haben

ehemalige Finanzrichter/innen, die mind. 10 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Länderfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind

ehemalige Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder. Diese müssen mind. 10 Jahre im höheren Dienst oder als Angestellter/Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter/in oder mind. in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sein.

ehemalige Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder. Diese müssen mind. 15 Jahre im gehobenen Dienst oder als Angestellter/Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter/in oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sein.

Personen, die eine dies